BFH - Beschluss vom 09.01.2007
I B 78/06
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1189
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 992/02

NZB: vGA, Tantiemezahlung ohne vorab getroffene Vereinbarung

BFH, Beschluss vom 09.01.2007 - Aktenzeichen I B 78/06

DRsp Nr. 2007/6758

NZB: vGA, Tantiemezahlung ohne vorab getroffene Vereinbarung

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Vereinbarung zwischen einer KapG und ihrem beherrschenden Gesellschafter regelmäßig als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen ist, wenn sie die vereinbarten Leistungen der Vertragsparteien nicht eindeutig bestimmt. Das gilt insbesondere für Vereinbarungen über Tantiemen.2. Eine solche Vereinbarung führt i.d.R. zu einer vGA, wenn sie die Bemessungsgrundlage der Tantieme nicht so genau festlegt, dass die Höhe der geschuldeten Vergütung allein durch Rechenvorgänge ermittelt werden kann.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerrechtlichen Folgen einer Tantiemevereinbarung zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihren Gesellschafter-Geschäftsführern. Ferner ist streitig, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) darin liegt, dass die Klägerin eine Forderung gegen eine andere Gesellschaft nicht geltend gemacht hat.

Die Klägerin ist eine 1992 gegründete GmbH, deren Geschäftsanteile zunächst von den Herren A, B und C gehalten wurden. Seit September 1994 sind nur noch A und B --jeweils zur Hälfte-- Gesellschafter der Klägerin.