I. Die Beteiligten streiten über die steuerrechtlichen Folgen einer Tantiemevereinbarung zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihren Gesellschafter-Geschäftsführern. Ferner ist streitig, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) darin liegt, dass die Klägerin eine Forderung gegen eine andere Gesellschaft nicht geltend gemacht hat.
Die Klägerin ist eine 1992 gegründete GmbH, deren Geschäftsanteile zunächst von den Herren A, B und C gehalten wurden. Seit September 1994 sind nur noch A und B --jeweils zur Hälfte-- Gesellschafter der Klägerin.
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