BFH - Beschluß vom 12.07.1999
I B 130/98
Normen:
FGO §§ 57 115 145 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1630

NZB, vollmachtloser Vertreter

BFH, Beschluß vom 12.07.1999 - Aktenzeichen I B 130/98

DRsp Nr. 1999/8625

NZB, vollmachtloser Vertreter

Der im Klageverfahren aufgetretene vollmachtlose Prozessvertreter, ist auch dann nicht zur Anfechtung des FG-Urteils im eigenen Namen befugt, wenn ihm durch dieses Urteil die Verfahrenskosten auferlegt worden sind. Das gilt nicht nur in Bezug auf die Revision sondern gleichermaßen für die NZB.

Normenkette:

FGO §§ 57 115 145 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzgericht (FG) zu Recht die Klage einer im Handelsregister gelöschten GmbH als unzulässig abgewiesen und den Prozeßvertretern der GmbH die Verfahrenskosten auferlegt hat.

Die Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Sie erhoben im Jahr 1995 beim FG eine Klage im Namen der R-GmbH. Hierzu legten sie eine Prozeßvollmacht vor, die unter dem Betreff "R-GmbH, vertreten durch den GF" von Herrn S am 9. Januar 1995 ausgestellt worden war.

Im Verlauf des Klageverfahrens stellte sich heraus, daß die R-GmbH bereits am ... 1994 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden war. Ein Nachtragsliquidator war bis zur Klageerhebung nicht bestellt worden und wurde auch in der Folgezeit nicht bestellt. Daraufhin wies das FG die Klage als unzulässig ab und erlegte die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern auf.