BFH - Beschluss vom 28.02.2007
IX B 161/06
Normen:
EStG § 2, § 9, § 21;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1477
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 13.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen IV 1205/04

NZB: VuV, Einkünfteerzielungsabsicht

BFH, Beschluss vom 28.02.2007 - Aktenzeichen IX B 161/06

DRsp Nr. 2007/11840

NZB: VuV, Einkünfteerzielungsabsicht

1. Bei auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahme-Überschuss zu erwirtschaften. 2. Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstücks innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs seit Anschaffung/Herstellung wieder veräußert und in dieser Zeit nur einen WK-Überschuss erzielt. 3. Je kürzer der Abstand zwischen Anschaffung/Errichtung des Objekts und der nachfolgenden Veräußerung ist, umso mehr spricht dies für eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht.

Normenkette:

EStG § 2, § 9, § 21;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Begehren der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die Revision gegen das angefochtene Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sowie wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen, hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen dieser Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. Zu Unrecht machen die Kläger geltend, das Urteil des Finanzgerichts (FG) habe die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung außer Acht gelassen.