Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Begehren der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die Revision gegen das angefochtene Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sowie wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen, hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen dieser Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
1. Zu Unrecht machen die Kläger geltend, das Urteil des Finanzgerichts (FG) habe die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung außer Acht gelassen.
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