Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.
1. Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen.
Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 21. Mai 2004 zugestellt, die erst am 29. Juni 2004 beim BFH eingegangene Beschwerde war daher verspätet.
2. Wiedereinsetzung gemäß § 56 Abs. 1 FGO wegen der versäumten Einlegungsfrist kann der Klägerin nicht gewährt werden.
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