BFH - Beschluss vom 11.11.2005
IV B 117/04
Normen:
FGO § 56 § 108 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 348
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VI 240/2002

NZB: Wiedereinsetzung - Erkrankung des Bevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 11.11.2005 - Aktenzeichen IV B 117/04

DRsp Nr. 2006/78

NZB: Wiedereinsetzung - Erkrankung des Bevollmächtigten

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten kann nicht bewilligt werden, wenn der Bevollmächtigte weder ein ärztliches Attest vorgelegt noch eine eidesstattliche Versicherung einer dritten Person über Art und Dauer seiner Erkrankung eingereicht hat.2. Auf das Erfordernis der Vorlage eines ärztlichen Attestes kann auch nicht verzichtet werden, weil der Prozessbevollmächtigte keinen Hausarzt hat.3. Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung des FG-Urteils kann vor dem BFH nicht erhoben werden, denn für den Beschluss über einen solchen Berichtigungsantrag sind nur die Richter zuständig, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.

Normenkette:

FGO § 56 § 108 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.

1. Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen.

Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 21. Mai 2004 zugestellt, die erst am 29. Juni 2004 beim BFH eingegangene Beschwerde war daher verspätet.

2. Wiedereinsetzung gemäß § 56 Abs. 1 FGO wegen der versäumten Einlegungsfrist kann der Klägerin nicht gewährt werden.