BFH - Beschluss vom 27.06.2006
I B 159/05
Normen:
FGO § 56 ; ZPO § 78b § 87 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2095
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 180/02

NZB: Wiedereinsetzung, Mandatsniederlegung

BFH, Beschluss vom 27.06.2006 - Aktenzeichen I B 159/05

DRsp Nr. 2006/24475

NZB: Wiedereinsetzung, Mandatsniederlegung

1. Erfolgt seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Mandatsniederlegung und wird deshalb die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt, liegt in der Mandatsniederlegung kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.2. Zum Einen erlangt die Mandatsniederlegung erst durch die Bestellung eines neuen Bevollmächtigten rechtliche Wirkung, zum Anderen liegt dieseim Verantwortungsbereich des Klägers, der sich ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss.

Normenkette:

FGO § 56 ; ZPO § 78b § 87 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) streitet mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Das Urteil wurde dem Kläger am 7. November 2005 zugestellt.