BFH - Beschluss vom 29.04.2005
VIII B 128/03
Normen:
FGO § 93 Abs. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1823
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1972/99

NZB: Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 29.04.2005 - Aktenzeichen VIII B 128/03

DRsp Nr. 2005/12800

NZB: Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

1. Die Wiedereröffnung des Verfahrens nach Schluss der mündlichen Verhandlung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts.2. Die mündliche Verhandlung muss nicht wiedereröffnet werden, wenn ein Beteiligter nachträglich Tatsachen vorbringt, die er bereits in der mündlichen Verhandlung hätte vorbringen können.

Normenkette:

FGO § 93 Abs. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Voraussetzungen eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht ausreichend dargelegt.