Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die Voraussetzungen eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht ausreichend dargelegt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|