BFH - Beschluss vom 07.05.2007
X B 167/06
Normen:
FGO § 82, § 84; AO § 103 S. 1; ZPO § 386, § 387;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1524
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 10.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 741/02

NZB: Zeuge, Zeugnisverweigerung

BFH, Beschluss vom 07.05.2007 - Aktenzeichen X B 167/06

DRsp Nr. 2007/11405

NZB: Zeuge, Zeugnisverweigerung

1. Im finanzgerichtlichen Rechtsstreit beantwortet sich die Frage, wann der Zeuge für sich ein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmen kann, nach § 84 FGO i.V.m. den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 101 bis 103 AO. 2. Demgegenüber richtet sich das Verfahren bei Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 82 FGO nach den Bestimmungen der §§ 386 bis 390 ZPO. 3. Der das Zeugnis verweigernde Zeuge hat dem Gericht die Tatsachen, auf die er seine Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen. Die Angaben müssen so weit gehen, dass sie dem Gericht im Wege der Nachprüfung eine Entscheidung darüber ermöglichen, inwieweit die Weigerung der Sache nach berechtigt ist. 4. Da bereits bei einem prozessual ausreichenden Anfangsverdacht die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung droht, wird damit das Zeugnisverweigerungsrecht ausgelöst.

Normenkette:

FGO § 82, § 84; AO § 103 S. 1; ZPO § 386, § 387;

Gründe: