BFH - Beschluss vom 25.10.2005
I B 47/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 746
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4479/02

NZB: Zeugenvernehmung

BFH, Beschluss vom 25.10.2005 - Aktenzeichen I B 47/04

DRsp Nr. 2006/3043

NZB: Zeugenvernehmung

1. Von der Vernehmung eines benannten inländischen Zeugen kann abgesehen werden, wenn der unter Beweis gestellte Vortrag als wahr unterstellt werden kann.2. Hat das FG im ersten Rechtsgang Zeugen, die mittlerweile verstorben sind, zu Unrecht nicht vernommen, so ist kein Verfahrensmangel gegeben, wenn das FG im zweiten Rechtsgang die von den Zeugen zu bestätigenden Tatsachen nicht als wahr unterstellt.3. Sowohl der Bereich der Beweiswürdigung als auch die Beurteilung der Beweislast sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für Lohnsteuer haftet, die eine ausländische Kapitalgesellschaft hätte anmelden und abführen müssen.

Der Kläger war in den Streitjahren (1994 und 1995) für die X tätig. Bei X handelt es sich um eine portugiesische Kapitalgesellschaft, die u.a. in Deutschland Bauarbeiten durchführte. Welche Funktion und welche Befugnisse der Kläger innerhalb der X hatte, ist streitig.