BFH - Beschluss vom 27.12.2006
II B 27/06
Normen:
AO § 122 § 366 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 651
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 163/06

NZB: Zugang

BFH, Beschluss vom 27.12.2006 - Aktenzeichen II B 27/06

DRsp Nr. 2007/4865

NZB: Zugang

1. Da weder § 366 AO noch § 122 AO die förmliche Zustellung einer Einspruchsentscheidung vorschreiben, steht es im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde, in welcher Form sie einen Steuerbescheid oder eine Einspruchsentscheidung übermittelt.2. Wählt die Behörde die Übermittlung durch einfachen Brief und kommt es im weiteren Verlauf zu einem Rechtsstreit darüber, wann der Bescheid/die Einspruchsentscheidung in einen Postkasten eingeworfen oder bei der Post abgeliefert worden ist, so ist angesichts der umfangreichen Rspr. zur Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO und zur Bedeutung eines Absendervermerks in den Steuerakten eine eingehende Auseinandersetzung mit der vorliegenden Rspr. erforderlich, um weiteren Klärungsbedarf darzulegen.

Normenkette:

AO § 122 § 366 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe: