FG München, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 163/06
NZB: Zugang
BFH, Beschluss vom 27.12.2006 - Aktenzeichen II B 27/06
DRsp Nr. 2007/4865
NZB: Zugang
1. Da weder § 366AO noch § 122AO die förmliche Zustellung einer Einspruchsentscheidung vorschreiben, steht es im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde, in welcher Form sie einen Steuerbescheid oder eine Einspruchsentscheidung übermittelt.2. Wählt die Behörde die Übermittlung durch einfachen Brief und kommt es im weiteren Verlauf zu einem Rechtsstreit darüber, wann der Bescheid/die Einspruchsentscheidung in einen Postkasten eingeworfen oder bei der Post abgeliefert worden ist, so ist angesichts der umfangreichen Rspr. zur Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2AO und zur Bedeutung eines Absendervermerks in den Steuerakten eine eingehende Auseinandersetzung mit der vorliegenden Rspr. erforderlich, um weiteren Klärungsbedarf darzulegen.