BFH - Beschluß vom 20.10.1999
III B 74/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 576

NZB; Zulassungsgründe

BFH, Beschluß vom 20.10.1999 - Aktenzeichen III B 74/99

DRsp Nr. 2000/927

NZB; Zulassungsgründe

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO setzt voraus, dass ein FG von einer Entscheidung des BFH abweicht. 2. Die behauptete Abweichung von einer Entscheidung eines anderen FG könnte allenfalls den Tatbestand der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfüllen. 3. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).