I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Aufhebung verschiedener Vermögensteuerbescheide für die Veranlagungszeitpunkte 1. Januar 1989 bis 1. Januar 1996 als unbegründet zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision, die sie auf Divergenz, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel stützt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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