BFH - Beschluss vom 10.03.2005
II B 20/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1337
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 291/99

NZB: Zulassungsgründe

BFH, Beschluss vom 10.03.2005 - Aktenzeichen II B 20/04

DRsp Nr. 2005/8920

NZB: Zulassungsgründe

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.2. Die bloße Bezeichnung und Zitierung von Rechtsfragen und Rechtsätzen aus früheren BFH-Entscheidung ist weder geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz zu bezeichnen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Aufhebung verschiedener Vermögensteuerbescheide für die Veranlagungszeitpunkte 1. Januar 1989 bis 1. Januar 1996 als unbegründet zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision, die sie auf Divergenz, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).