BFH - Beschluss vom 12.07.2005
X B 104/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1860
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 311/01

NZB: Zulassungsgründe

BFH, Beschluss vom 12.07.2005 - Aktenzeichen X B 104/04

DRsp Nr. 2005/14217

NZB: Zulassungsgründe

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Fragen, "ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Steuerhinterziehung vorliegt" und "welcher Sachverhalt dem FA außerhalb der Steuererklärungen mitgeteilt werden muss, um eine vorsätzliche Steuerhinterziehung zu vermeiden und welche Anforderungen in diesem Punkt an den Stpfl. zu stellen sind", stellen keine abstrakten, hinlänglich konkretisierten Rechtsfragen dar. Ihre Beantwortung richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalles.3. Die Rüge einer Abweichung in der Würdigung von Tatsachen reicht nicht aus, den Revisionszulassungsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit Rechtsprechung darzulegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) dargelegt.

1. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht schlüssig (substantiiert) dargetan.