BFH - Beschluss vom 12.10.2005
XI B 204/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 327
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 81/00

NZB: Zulassungsgründe

BFH, Beschluss vom 12.10.2005 - Aktenzeichen XI B 204/04

DRsp Nr. 2005/19894

NZB: Zulassungsgründe

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen.2. Die Rüge der Divergenz verlangt, jeweils abstrakte Rechtssätze des Urteils des FG und der Divergenzentscheidung so genau zu bezeichnen und einander gegenüberzustellen, dass eine Abweichung erkennbar wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann.