Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), ihm sei vom Bundesfinanzhof (BFH) die beantragte Akteneinsicht nicht gewährt worden, ist unbegründet. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat dem Kläger mit Schreiben vom 4. August 2004 mitgeteilt, dass die Akten bis zum 22. August 2004 zur Einsichtnahme bereitliegen. Dass der Kläger tatsächlich keine Einsicht in die Akten genommen hat, ändert nichts daran, dass ihm die Möglichkeit zur Akteneinsicht gewährt worden ist.
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