I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat alle Anteile der Z-GmbH (GmbH) auf sich vereinigt. Zum Vermögen der GmbH gehören verschiedene Grundstücke, u.a. das Grundstück in X. Dieses Grundstück ist im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) belegen. Der Sitz der Geschäftsleitung der GmbH liegt im Zuständigkeitsbereich einer anderen Finanzbehörde (andere Finanzbehörde).
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