BFH - Beschluss vom 12.02.2004
II B 38/03
Normen:
FGO § 115 § 116 Abs. 3 S. 3 § 76 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 803
Vorinstanzen:
FG Leipzig, vom 17.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1447/02

NZB: Zulassungsvoraussetzungen

BFH, Beschluss vom 12.02.2004 - Aktenzeichen II B 38/03

DRsp Nr. 2004/5528

NZB: Zulassungsvoraussetzungen

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Wird ein vom Kl. sinngemäß vorausgesetzter Rechtssatz vom FG gar nicht herangezogen, sondern stützt das FG seine Entscheidung auf andere Gründe, reicht das für die Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus.3. War ein Kl. durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten, war ihm das prozessual Erforderliche möglich. Das betrifft insb. die Darlegung von Verfahrensmängeln.

Normenkette:

FGO § 115 § 116 Abs. 3 S. 3 § 76 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat alle Anteile der Z-GmbH (GmbH) auf sich vereinigt. Zum Vermögen der GmbH gehören verschiedene Grundstücke, u.a. das Grundstück in X. Dieses Grundstück ist im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) belegen. Der Sitz der Geschäftsleitung der GmbH liegt im Zuständigkeitsbereich einer anderen Finanzbehörde (andere Finanzbehörde).