BFH - Beschluss vom 23.01.2007
VIII B 174/05
Normen:
EStG § 20 ; FGO § 115 Abs. 2 § 96 § 60 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 911
Vorinstanzen:
FG München, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5005/02

NZB: Zurechnung von Kapitalvermögen, Beiladung

BFH, Beschluss vom 23.01.2007 - Aktenzeichen VIII B 174/05

DRsp Nr. 2007/6184

NZB: Zurechnung von Kapitalvermögen, Beiladung

1. Die Frage, wann die Übertragung von Kapitalanlagen von Eltern auf Kinder bzw. die Mittelverwaltung von Kindesvermögen durch Eltern steuerrechtlich dazu führt, die Einnahmen der Eltern und nicht den Kindern zuzurechnen, hat keine grundsätzliche Bedeutung.2. Kinder, die mit den Eltern zusammen zur Vermögensteuer veranlagt werden, sind zu dem Rechtsstreit, in dem sich Eltern gegen einen VSt-Bescheid wenden, nicht notwendig beizuladen.

Normenkette:

EStG § 20 ; FGO § 115 Abs. 2 § 96 § 60 ;

Gründe:

Ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, kann dahingestellt bleiben. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.