BFH - Beschluss vom 30.05.2007
VI B 119/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1697
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4897/03

NZB: Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches

BFH, Beschluss vom 30.05.2007 - Aktenzeichen VI B 119/06

DRsp Nr. 2007/12216

NZB: Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches

1. Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches kann das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen und als Verfahrensmangel geltend gemacht werden. 2. Diese Rüge setzt allerdings voraus, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel sind entweder nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt oder liegen nicht vor.

Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der unter Nr. 1 bis 3 genannten Gründe vorliegt. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden. Der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist in der Weise geltend zu machen, dass die Tatsachen konkret und schlüssig dargelegt werden, die den Mangel ergeben.