Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel sind entweder nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt oder liegen nicht vor.
Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der unter Nr. 1 bis 3 genannten Gründe vorliegt. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden. Der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist in der Weise geltend zu machen, dass die Tatsachen konkret und schlüssig dargelegt werden, die den Mangel ergeben.
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