BFH - Beschluss vom 28.06.2007
VII B 328/06
Normen:
StBerG § 3 Nr. 1, 4, § 4; FGO § 128 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 500/06

NZB: Zurückweisung eines Bevollmächtigten mit Sitz in Großbritannien; Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen

BFH, Beschluss vom 28.06.2007 - Aktenzeichen VII B 328/06

DRsp Nr. 2007/14221

NZB: Zurückweisung eines Bevollmächtigten mit Sitz in Großbritannien; Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen

1. Nicht nur der Beteiligte, sondern auch der Bevollmächtigte hat ein Beschwerderecht gegen die Zurückweisung eines Bevollmächtigten durch das FG. 2. Zur Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG. 3. Der Begriff der Dienstleistung i. S. des Art. 50 EG ist geklärt. 4. Es ist auch geklärt, dass Personen/Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedsstaat der EU beruflich niedergelassen sind und dort zulässigerweise geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, die aber nicht nach den §§ 3, 4 StBerG in Deutschland zu dieser Hilfeleistung befugt sind, auf Dienstleistungen nach Art. 50 EG beschränkt werden dürfen.

Normenkette:

StBerG § 3 Nr. 1, 4, § 4; FGO § 128 Abs. 1;

Gründe: