BFH - Beschluss vom 06.10.2003
VII B 199/03
Normen:
AO §§ 332 254 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 309
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 451/00

NZB: Zwangsgeldandrohung

BFH, Beschluss vom 06.10.2003 - Aktenzeichen VII B 199/03

DRsp Nr. 2003/15302

NZB: Zwangsgeldandrohung

1. Für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die allgemeine Vollstreckungsschutzfrist des § 254 Abs. 1 AO von einer Woche für Zwangsgeldandrohungen gilt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das FA zwischen den Aufforderungen zur Erklärungsabgabe, der Androhung des Zwangsgeldes mit erneuter Aufforderung zur Erklärungsabgabe und der schließlich erfolgten Zwangsgeldfestsetzung jeweils mehr als eine Woche Frist gewährt hat.2. Das abstrakte Interesse eines Beteiligten an der höchstrichterlichen Klärung einer alternativ gestellten abstrakten Rechtsfrage begründet kein Rechtsschutzinteresse.3. Aus § 332 Abs. 2 Satz 2 AO ergibt sich, dass sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen und in bestimmter Höhe für jede einzelne Verpflichtung getrennt ausgewiesen werden muss. Das bedeutet aber nicht, dass jede Androhung in einem gesonderten Schriftstück zu erfolgen hat.

Normenkette:

AO §§ 332 254 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe: