BFH - Beschluss vom 25.06.2013
X B 96/12
Normen:
AO § 141; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr.3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1802
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1388/11

NZBGrundsätzliche Bedeutung und Betriebsaufspaltung

BFH, Beschluss vom 25.06.2013 - Aktenzeichen X B 96/12

DRsp Nr. 2013/20309

NZBGrundsätzliche Bedeutung und Betriebsaufspaltung

NV: Wird mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung eine gefestigte Rechtsprechung in Frage gestellt (hier: Rechtfertigung des Instituts der Betriebsaufspaltung), so bedarf es neben einzelner Bedenken einer Auseinandersetzung mit den für diese Rechtsprechung tragenden Erwägungen.

Normenkette:

AO § 141; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr.3;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich gegen die Aufforderung, nach § 141 der Abgabenordnung, Bücher zu führen.

Sie ist mit 90 % neben ihrer Tochter an einer GmbH beteiligt, die eine Wohn- und Betreuungseinrichtung für psychisch Kranke betreibt. Zudem ist sie deren alleinige Geschäftsführerin. Grundstücke und Inventar, auf denen bzw. mit dem die GmbH ihre Geschäfte betreibt, stehen in ihrem Alleineigentum und sind an die GmbH vermietet bzw. verpachtet.

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