FG München - Urteil vom 16.02.2009
13 K 4291/06
Normen:
EStG 2002 § 3 Nr. 39; EStG 2002 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; SGB IV 2002 § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV 2002 § 8 Abs. 2; SGB VI § 168 Abs. 1 Nr. 1b; SGB VI § 172 Abs. 3;

Ob die Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei sind, beurteilt sich ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben; Personenkreis der Freigrenze für Geschenke

FG München, Urteil vom 16.02.2009 - Aktenzeichen 13 K 4291/06

DRsp Nr. 2009/10792

Ob die Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei sind, beurteilt sich ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben; Personenkreis der Freigrenze für Geschenke

1. Übt der Steuerpflichtige eine weitere Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aus, ordnet die im Streitjahr 2002 geltende Fassung des § 8 Abs. 2 SGB IV die sozialversicherungsrechtliche Zusammenrechnung an, die auch für § 3 Nr. 39 EStG mit der Folge gilt, dass die Steuerbefreiung entfällt, da es an einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV fehlt. 2. Bei der Freigrenze (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, müssen für einen Empfänger auch Geschenke berücksichtigt werden, die mit Rücksicht auf die Geschäftsbeziehung an Personen gegeben werden, die dem Geschäftsfreund persönlich nahestehen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

EStG 2002 § 3 Nr. 39; EStG 2002 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; SGB IV 2002 § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV 2002 § 8 Abs. 2; SGB VI § 168 Abs. 1 Nr. 1b; SGB VI § 172 Abs. 3;

Tatbestand:

I.