FG Berlin - Urteil vom 26.03.1997
VIII 236/93
Fundstellen:
EFG 1998, 28

Obergrenze und Nachholverbot bei Pensionsrückstellungen

FG Berlin, Urteil vom 26.03.1997 - Aktenzeichen VIII 236/93

DRsp Nr. 2001/2702

Obergrenze und Nachholverbot bei Pensionsrückstellungen

1. Die Bildung einer Pensionsrückstellung anläßlich einer Pensionszusage zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers ist unzulässig, soweit dem Pensionsberechtigten mehr als 75 % seines laufenden Gehalts als Ruhegehalt zugesagt werden (Ableitung aus § 6 a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 EStG). Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind auf die 75 %-Grenze anzurechnen. 2. Vereinbarungen, nach denen sich die Versorgungsansprüche ausgehend von den Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen, sind für die Pensionsrückstellung unbeachtlich, da sie nicht hinreichend bestimmt sind. 3. Eine Pensionsrückstellung ist auch zu passivieren, wenn eine sog. Wartezeit am Bilanzstichtag noch nicht abgelaufen ist. Eine rechtsirrtümlich unterlassene Passivierung ist nicht nachholbar. Allerdings besteht ggf. die Möglichkeit, nachträglich von der sog. Drittelregelung des § 6 a Abs. 4 Satz 2 EStG Gebrauch zu machen.

Tatbestand:

Die Klägerin wurde am ... 1981 u.a. von Herrn ... der spätestens seit 1987 Alleingesellschafter ist, gegründet. Zum Geschäftsführer wurde u.a. Herr ... bestellt. Am 01. April 1983 wurde mit ihm ein Anstellungsvertrag geschlossen, am 23. Dezember 1989 eine Pensionsvereinbarung mit Wirkung vom 01. Januar 1990, die auszugsweise wie folgt lautet: