BFH - Beschluss vom 29.05.2009
III B 168/07
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2219/04

Objektiv willkürlich erscheinende oder auf sachfremden Erwägungen beruhende und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbare Entscheidung als Voraussetzung für einen Rechtsanwendungsfehler

BFH, Beschluss vom 29.05.2009 - Aktenzeichen III B 168/07

DRsp Nr. 2009/21112

Objektiv willkürlich erscheinende oder auf sachfremden Erwägungen beruhende und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbare Entscheidung als Voraussetzung für einen Rechtsanwendungsfehler

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin betrieb ein Einzelunternehmen (Handel und Vermittlung von Immobilien). Der Kläger war Geschäftsführer und Kommanditist der Fa. X GmbH & Co. KG (KG), die von der Klägerin vertriebene Immobilien errichtete.