BFH - Urteil vom 07.10.2009
II R 58/08
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 3 Nr. 2; GrEStG § 5 Abs. 1; GrEStG § 5 Abs. 2; GrEStG § 5 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2417/04

Objektive Möglichkeit einer Steuerumgehung als Voraussetzung von § 5 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG); Einschränkende Auslegung von § 5 Abs. 3 GrEStG

BFH, Urteil vom 07.10.2009 - Aktenzeichen II R 58/08

DRsp Nr. 2009/26169

Objektive Möglichkeit einer Steuerumgehung als Voraussetzung von § 5 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG); Einschränkende Auslegung von § 5 Abs. 3 GrEStG

§ 5 Abs. 3 GrEStG setzt die objektive Möglichkeit einer Steuerumgehung voraus und ist daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass --trotz der Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesamthänders-- die Vergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG nicht entfällt, wenn aufgrund einer Anteilsschenkung eine Steuerumgehung objektiv ausscheidet.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 3 Nr. 2; GrEStG § 5 Abs. 1; GrEStG § 5 Abs. 2; GrEStG § 5 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde durch Vertrag vom ... Dezember 2001 gegründet. Unternehmensgegenstand ist die Verwaltung und Nutzung von Grundstücken sowie von Anlagen und Einrichtungen. Gründungsgesellschafter waren als Komplementärin die A-GmbH und B als Kommanditist. Die A-GmbH leistete keine Einlage, B eine solche in Höhe von 50.000 EUR.