Mit Bescheid vom 01.02.1996 Nr. ...01/01 gewährte der Beklagte der Klägerin antragsgemäß für 20.134,9 kg mit der Ausfuhranmeldung Nr. ...95 nach Polen ausgeführtes Rindfleisch ohne Knochen der Marktordnungswaren Listen-Nr. 0203 3090 4000 differenzierte Ausfuhrerstattung in Höhe von 36.653,23 DM (= 18.740,50 EUR). Das Fleisch wurde in Polen zum freien Verkehr abgefertigt und die Zollabgaben bezahlt. Als Nachweis über die Abfertigung der Ausfuhrware zum freien Verkehr in Polen legte die Klägerin gem. Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art.
Im Rahmen von Ermittlungen des Zollfahndungsamtes Hannover ergab sich Folgendes:
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