FG Hamburg - Urteil vom 26.01.2006
IV 106/05
Normen:
AEVO Art. 11 Abs. 3 ;

Objektives und subjektives Kriterium des Missbrauchs im Erstattungsrecht

FG Hamburg, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen IV 106/05

DRsp Nr. 2006/11617

Objektives und subjektives Kriterium des Missbrauchs im Erstattungsrecht

Nur Handlungen, die nachgewiesenermaßen die Erlangung eines Vorteils, der den Zielsetzungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zuwiderläuft, zum Ziele haben, indem künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils geschaffen werden, haben zur Folge, dass der betreffende Vorteil nicht gewährt bzw. entzogen wird.

Normenkette:

AEVO Art. 11 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Mit Bescheid vom 01.02.1996 Nr. ...01/01 gewährte der Beklagte der Klägerin antragsgemäß für 20.134,9 kg mit der Ausfuhranmeldung Nr. ...95 nach Polen ausgeführtes Rindfleisch ohne Knochen der Marktordnungswaren Listen-Nr. 0203 3090 4000 differenzierte Ausfuhrerstattung in Höhe von 36.653,23 DM (= 18.740,50 EUR). Das Fleisch wurde in Polen zum freien Verkehr abgefertigt und die Zollabgaben bezahlt. Als Nachweis über die Abfertigung der Ausfuhrware zum freien Verkehr in Polen legte die Klägerin gem. Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1a VO (EWG) Nr. 3665/87 (nachfolgend: AEVO) eine beglaubigte Kopie des Zolldokuments vom 30.12.1995 Nr. ...59 vor. Das nach Polen exportierte Rindfleisch hatte die Klägerin zuvor an die Firma A GmbH, ...(in B), verkauft.

Im Rahmen von Ermittlungen des Zollfahndungsamtes Hannover ergab sich Folgendes: