Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits unzulässig ist, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt haben. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da die als grundsätzlich bezeichnete Frage durch den Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung geklärt ist.
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