BFH - Beschluß vom 29.07.1998
X B 48/98
Normen:
EStG § 7b Abs. 5, 6 § 10e Abs. 4 ;

Objektverbrauch

BFH, Beschluß vom 29.07.1998 - Aktenzeichen X B 48/98

DRsp Nr. 1999/575

Objektverbrauch

1. Miteigentumsanteile an einem nach § 7 b EStG begünstigten Objekt sind im Regelfall selbständige Objekte. Bei Ehegatten gelten die Miteigentumsanteile als ein Objekt, solange die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 EStG für eine Zusammenveranlagung erfüllen. 2. Haben Eheleute für ein gemeinsames Objekt Absetzungen in Anspruch genommen, so tritt mit Wegfall der Zusammenveranlagungsvoraussetzungen (z. B. Trennung) bei jedem Ehegatten Objektverbrauch ein. 3. Durch eine Übertragung des Miteigentumsanteils nach Wegfall der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung kann der Objektverbrauch nicht rückgängig gemacht werden. Der übertragene Miteigentumsanteil bleibt trotz des jetzigen Alleineigentums des übernehmenden Ehegatten selbständiges Objekt.

Normenkette:

EStG § 7b Abs. 5, 6 § 10e Abs. 4 ;

Gründe:

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits unzulässig ist, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt haben. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da die als grundsätzlich bezeichnete Frage durch den Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung geklärt ist.