BFH - Beschluß vom 13.08.1998
X B 93/98
Normen:
EStG § 7b Abs. 5, 6 § 10e Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 306

Objektverbrauch

BFH, Beschluß vom 13.08.1998 - Aktenzeichen X B 93/98

DRsp Nr. 1999/576

Objektverbrauch

1. Miteigentumsanteile an einem nach § 7 b EStG begünstigten Objekt sind im Regelfall selbständige Objekte. Bei Ehegatten gelten die Miteigentumsanteile als ein Objekt, solange die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 EStG für eine Zusammenveranlagung erfüllen. 2. Haben Eheleute für ein gemeinsames Objekt Absetzungen in Anspruch genommen, so tritt mit Wegfall der Zusammenveranlagungsvoraussetzungen (z. B. Trennung) bei jedem Ehegatten Objektverbrauch ein. 3. Durch eine Übertragung des Miteigentumsanteils nach Wegfall der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung kann der Objektverbrauch nicht rückgängig gemacht werden. Der übertragene Miteigentumsanteil bleibt trotz des jetzigen Alleineigentums des übernehmenden Ehegatten selbständiges Objekt.

Normenkette:

EStG § 7b Abs. 5, 6 § 10e Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Divergenz zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Oktober 1986 IX R 78/82 (BFH/NV 1987, 236) rechtfertigt keine Zulassung der Revision.