BFH - Beschluss vom 19.02.2007
IX B 144/06
Normen:
EStG § 7b Abs. 6 § 10e Abs. 5 § 25 Abs. 1 § 26 Abs. 1 ; EigZulG § 6 ; FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 3 Art. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1099
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 236/05

Objektverbrauch

BFH, Beschluss vom 19.02.2007 - Aktenzeichen IX B 144/06

DRsp Nr. 2007/6504

Objektverbrauch

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der eingetretene Objektverbrauch durch die Übertragung eines Miteigentumsanteils in einem VZ (§ 25 Abs. 1 EStG), in dem die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nicht mehr vorgelegen haben, nicht rückgängig gemacht werden kann.2. Es ist weder durch Art. 3 Satz 1 GG noch durch Art. 6 Abs. 1 GG geboten, für die Prüfung des Objektverbrauchs auf den späteren Zeitpunkt der Scheidung abzustellen.

Normenkette:

EStG § 7b Abs. 6 § 10e Abs. 5 § 25 Abs. 1 § 26 Abs. 1 ; EigZulG § 6 ; FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 3 Art. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. a) Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da sie nicht klärungsbedürftig ist. Bei der gesetzlichen Neuregelung der Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus sind in § 10e Abs. 5 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Wesentlichen die Tatbestandsmerkmale des § 7b Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG übernommen worden (BTDrucks 10/3633, 1, 16), zu denen es bereits eine feststehende höchstrichterliche Rechtsprechung gibt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587, unter 1. der Gründe).