FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.01.2002
II 258/01
Normen:
EigZulG § 6 Abs. 1 ; EigZulG § 6 Abs. 2 Satz 1 ; EigZulG § 6 Abs. 2 Satz 2 ; EigZulG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 28
ZEV 2003, 300

Objektverbrauch bei Tod eines Ehegatten

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.01.2002 - Aktenzeichen II 258/01

DRsp Nr. 2002/17189

Objektverbrauch bei Tod eines Ehegatten

Nach Wegfall der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung von Ehegatten infolge des Todes eines Ehegattens kann der überlebende Ehegatte die Eigenheimzulage für ein gemeinsames Objekt nicht mehr beanspruchen, wenn er bereits für ein anderes Objekt erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG erhalten hat.

Normenkette:

EigZulG § 6 Abs. 1 ; EigZulG § 6 Abs. 2 Satz 1 ; EigZulG § 6 Abs. 2 Satz 2 ; EigZulG § 6 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage, dass ihr nach dem Tode ihres Ehemannes die Eigenheimzulage weiterhin gewährt wird. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin war mit dem am .. Oktober 2000 verstorbenen ... verheiratet. Nach dem vorliegenden Erbschein hat sie den Verstorbenen beerbt.

Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann hatten 1978 das in A, belegene Einfamilienhaus je zu 1/2 Miteigentum erworben und für diesen Erwerb in der Zeit von 1978 bis 1985 erhöhte Absetzungen nach § 7 b Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen.