BFH - Urteil vom 28.06.2001
IV R 40/00
Normen:
EStG § 10e Abs. 4 ; BerlinFG § 15;
Fundstellen:
BB 2001, 1941
BFHE 196, 87
BStBl II 2001, 713
DB 2001, 1971
DStZ 2000, 783
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Objektverbrauch durch Sonderabschreibungen (§ 15 BerlinFG)

BFH, Urteil vom 28.06.2001 - Aktenzeichen IV R 40/00

DRsp Nr. 2001/12477

Objektverbrauch durch Sonderabschreibungen (§ 15 BerlinFG)

»Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 15 BerlinFG führt zum Eintritt des Objektverbrauchs gemäß § 10e Abs. 4 Satz 3 EStG. Daran ändert nichts, dass ein bereits zuvor (im Bundesgebiet) eingetretener Objektverbrauch einer zusätzlichen Sonderabschreibung nach § 15 Abs. 5 BerlinFG nicht entgegengestanden hätte.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 4 ; BerlinFG § 15;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Ehegatten, die im Streitjahr 1995 ein 1988 erworbenes Einfamilienhaus in A bewohnten. Der Kläger wurde in diesem Jahr zum Richter am ... ernannt, weshalb die Kläger noch im gleichen Jahr ein Einfamilienhaus in X kauften, in das sie 1996 nach Besitzübergabe umzogen. Der Kläger bezog auch Einkünfte aus selbständiger (schriftstellerischer) Arbeit.