FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.06.2004
2 K 58/04
Normen:
EigZulG § 6 Abs. 2 S. 1 ; EigZulG § 6 Abs. 2 S. 2 ; EigZulG § 7 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1766

Objektverbrauch, Erstobjekt - Folgeobjekt im Zusammenhang mit dem Erwerb von Miteigentumsanteilen durch Ehegatten

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.06.2004 - Aktenzeichen 2 K 58/04

DRsp Nr. 2004/14025

Objektverbrauch, Erstobjekt - Folgeobjekt im Zusammenhang mit dem Erwerb von Miteigentumsanteilen durch Ehegatten

Vor Eintritt der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 S. 2 EigZulG eingetreten Objektverbrauchs ist zu berücksichtigen und wird durch die Eheschließung lediglich suspendiert Verhältnis Erstobjekt - Folgeobjekt im Zusammenhang von Erwerb von Miteigentumsanteilen bei späterer Heirat und Erwerb eines weiteren Objekts.

Normenkette:

EigZulG § 6 Abs. 2 S. 1 ; EigZulG § 6 Abs. 2 S. 2 ; EigZulG § 7 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Finanzamt die Eigenheimzulage für das von den Klägern erworbene Objekt A in der zutreffenden Höhe festgesetzt hat. Nach Ansicht der Kläger handelt es sich um ein Zweitobjekt, nach Ansicht des Finanzamts um ein so genanntes Folgeobjekt.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Kläger sind seit 2000 verheiratet. In 2001 wurde die Tochter geboren.

Der Kläger hatte für einen hälftigen Anteil an dem Objekt B für die Jahre 1992 bis 1995 die Steuerbegünstigung nach § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen.