I. In den Streitjahren 1993 bis 1996 war die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Revisionsbeklagten (im Folgenden vereinfacht: Klägerin) als Reiseveranstalterin tätig. Neben den üblichen Reiseleistungen (Beförderung, Unterkunft, Verpflegung) gehörte zu ihrem Leistungsangebot der Abschluss einer obligatorischen Reiserücktrittskostenversicherung. Den dafür erforderlichen Versicherungsschutz verschaffte sich die Klägerin durch Abschluss von Gruppenversicherungsverträgen zu Gunsten der Reiseteilnehmer bei Versicherungs-Gesellschaften; hierfür hatte sie aufgrund eigener Rechtspflicht entsprechende Beiträge zu entrichten. Das von den Reisekunden gezahlte Entgelt für die Reiserücktrittskostenversicherung sah die Klägerin als Entgelt für die nach § 4 Nr. 10 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) umsatzsteuerfreie Verschaffung von Versicherungsschutz an.
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