BFH - Urteil vom 29.07.1998
II R 84/96
Normen:
BewG § 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 293

Öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Unterhaltung von Gewässern

BFH, Urteil vom 29.07.1998 - Aktenzeichen II R 84/96

DRsp Nr. 1999/591

Öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Unterhaltung von Gewässern

1. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Unterhaltung von Gewässern bzw. zur Übernahme anteiliger Kosten der Gewässerunterhaltung entsteht erst dann, wenn ein umlagefähiger Aufwand entstanden ist, d. h. zumindest mit der Ausführung einer der Unterhaltung des Gewässers dienenden Maßnahme begonnen worden ist. 2. Die Pflicht zur Unterhaltung des Gewässers ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Art. 43 Abs. 1 Nr. 3 BayWG). 3. Ist eine konkrete rechtliche Verpflichtung zur Tragung anteiliger Unterhaltskosten der Gemeinde für das Gewässer noch nicht entstanden, scheidet ein Abzug auch unter dem Gesichtspunkt der dauernden Last aus. Denn die Abzugsmöglichkeit von Lasten im Rahmen von § 103 Abs. 1 BewG kann nicht weitergehender sein als die der in der Vorschrift unmittelbar angesprochenen Schulden.

Normenkette:

BewG § 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) künftige Aufwendungen zur Instandhaltung eines Gewässers bei der Ermittlung des Einheitswerts ihres Betriebsvermögens mit einem kapitalisierten Wert als "Last" abziehen kann.