öffentlich-rechtlicher Abwasserzweckverband als Hoheitsbetrieb
BFH, Beschluß vom 07.12.1999 - Aktenzeichen I B 136/98
DRsp Nr. 2000/3696
öffentlich-rechtlicher Abwasserzweckverband als Hoheitsbetrieb
1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass ein öffentlich-rechtlicher Abwasserzweckverband bei der Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung hoheitlich und damit nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art i.S.d. § 4 Abs. 3KStG handelt. Das gilt auch dann, wenn sich der Zweckverband zur Durchführung seiner Aufgaben privater Unternehmen bedient.2. Im USt-Recht ist zwischen einem Betrieb gewerblicher Art i.S.d. § 4 Abs. 3KStG und einem Hoheitsbetrieb i.S.d. § 4 Abs. 5KStG nach denselben Kriterien abzugrenzen wie im KSt-Recht.