BFH - Beschluss vom 21.06.2007
XI B 9/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1652
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 312/02

Öffentlich-rechtlicher Sachverständiger für Blitzschutz kein Freiberufler

BFH, Beschluss vom 21.06.2007 - Aktenzeichen XI B 9/07

DRsp Nr. 2007/13046

Öffentlich-rechtlicher Sachverständiger für Blitzschutz kein Freiberufler

1. Ein einem Katalogberuf ähnlicher Beruf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG wird nur ausgeübt, wenn er in seinen wesentlichen Punkten mit einem Katalogberuf vergleichbar ist. Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit. 2. Ein nach Abitur zum Elektromonteur ausgebildeter und zum öffentlich-rechtlichen Sachverständigen für das Teilgebiet Blitzschutz bestellter Stpfl. übt keinen einem Ingenieur ähnlichen Beruf aus. Dafür fehlt es an einer vergleichbar breiten Ausbildung. 3. Das FG ist zur Durchführung einer Wissensprüfung durch einen Sachverständigen nicht verpflichtet, wenn der Kl. im Klageverfahren eine solche nicht beantragt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

Die auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.