FG Düsseldorf - Urteil vom 22.06.2006
15 K 4921/04 F
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 8 § 4 ; EStG § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 163
EFG 2006, 1785

öffentliche Toilettenanlage; Betrieb gewerblicher Art; Funktionaler Zusammenhang; Gewillkürtes Betriebsvermögen - Zuordnung einer öffentlichen Toilettenanlage zum Betriebsvermögen eines städtischen Marktbetreibers

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 15 K 4921/04 F

DRsp Nr. 2006/29478

öffentliche Toilettenanlage; Betrieb gewerblicher Art; Funktionaler Zusammenhang; Gewillkürtes Betriebsvermögen - Zuordnung einer öffentlichen Toilettenanlage zum Betriebsvermögen eines städtischen Marktbetreibers

1. Eine Gebietskörperschaft kann eine in funktionalem Zusammenhang mit einem von ihr unterhaltenen Marktbetrieb stehende öffentliche Toilettenanlage als (gewillkürtes) Betriebsvermögen des Betriebs gewerblicher Art. behandeln und die damit zusammenhängenden Aufwendungen im Umfang der betrieblichen Nutzung (rd. 25 %) einkunftsmindernd geltend machen. 2. Die Vorschriften der §§ 4 Abs. 5 Nr. 7, 12 Nr. 1 EStG sind für den Bereich der Körperschaftsteuer nicht einschlägig.

Normenkette:

KStG § 1 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 8 § 4 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zuordnung einer öffentlichen Toilettenanlage zu einem als Betrieb gewerblicher Art. unterhaltenen städtischen Marktbetrieb.

Die Klägerin - eine Stadt - unterhält mehrere Kleinhandelsmärkte (Wochenmärkte), für die sie Standplätze auf mehreren städtischen Grundstücken zur Verfügung stellt. Die diesen Märkten dienenden Einrichtungen sind im Marktamt zusammengefasst und stellen nach übeinstimmender Auffassung der Verfahrensbeteiligten einen Betrieb gewerblicher Art. im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG dar.