BFH - Beschluss vom 09.08.2004
VI B 79/02
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 418 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1548
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 545/00

Öffentliche Urkunde - unrichtiger behördlicher Eingangsstempel

BFH, Beschluss vom 09.08.2004 - Aktenzeichen VI B 79/02

DRsp Nr. 2004/14049

Öffentliche Urkunde - unrichtiger behördlicher Eingangsstempel

Der formell ordnungsgemäße Eingangsstempel einer Behörde erbringt grundsätzlich den vollen Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schriftstücks. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Eingangsstempels erfordert den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Bloße Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen genügen nicht.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 418 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch ist eine Entscheidung zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) geboten noch liegt der behauptete Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufklärung vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO).