Die Beteiligten streiten darüber, ob auf Grund des sog. Hin- und Herzahlens des Grundkapitals der Klägerin das Einkommen der Jahre 2000 bis 2007 (Streitjahre) um entgangene Zinsen zu erhöhen ist und ob der Beklagte die entsprechend geänderten Bescheide auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu Recht erlassen hat.
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