FG München - Beschluss vom 22.05.2015
7 K 952/15
Normen:
ZPO § 321a; ZPO § 185 Nr. 1; ZPO § 186; FGO § 133a; FGO § 53 Abs. 1;

Öffentliche Zustellung eines Urteils Gehörsrüge

FG München, Beschluss vom 22.05.2015 - Aktenzeichen 7 K 952/15

DRsp Nr. 2015/18327

Öffentliche Zustellung eines Urteils Gehörsrüge

1. Im Streitfall wurde der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, insbesondere erfolgte eine wirksame Zustellung des Urteils. 2. Gem. § 53 Abs. 1 FGO sind Entscheidungen des FG, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, den Beteiligten zuzustellen, die Zustellung erfolgt gem. § 53 Abs. 2 FGO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Gem. § 185 Nr. 1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

ZPO § 321a; ZPO § 185 Nr. 1; ZPO § 186; FGO § 133a; FGO § 53 Abs. 1;

I.