FG Saarland - Beschluss vom 22.09.2008
2 V 1368/08
Normen:
AO § 122 Abs. 3 ; AO § 122 Abs. 4 ;

öffentliche Zustellung eines Verwaltungsakts als letztes Mittel

FG Saarland, Beschluss vom 22.09.2008 - Aktenzeichen 2 V 1368/08

DRsp Nr. 2008/19048

öffentliche Zustellung eines Verwaltungsakts als letztes Mittel

Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts ist als "letztes Mittel" erst dann zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln. Hieran fehlt es, wenn der Behörde möglich gewesen wäre, den Weg des § 3 VwZG - also der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde - zu beschreiten oder aber bei der zuständigen Poststelle nachzufragen, warum eine Bekanntgabe des Bescheids - trotz zutreffender Adressangabe - nicht möglich war.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 3 ; AO § 122 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin ist die Mutter des am 23. Januar 1990 geborenen Sohnes A. Sie streitet mit der Antragsgegnerin um die Wirksamkeit des Bescheides vom 23. Mai 2006 (KiG, Bl. 65), mit dem die Antragsgegnerin die Festsetzung des Kindergeldes ab Mai 2003 aufgehoben hat.