FG München - Beschluss vom 04.02.2013
5 V 3006/12
Normen:
AO § 347 Abs. 1; VwZG § 10 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; VwZG § 10 Abs. 1 S. 2; VwZG § 10 Abs. 2;

Öffentliche Zustellung ist letztes Mittel keine Pflicht für die Behörde bei Auslandsflucht Anschriften im Ausland zu ermitteln

FG München, Beschluss vom 04.02.2013 - Aktenzeichen 5 V 3006/12

DRsp Nr. 2013/6552

Öffentliche Zustellung ist „letztes Mittel” keine Pflicht für die Behörde bei Auslandsflucht Anschriften im Ausland zu ermitteln

1. Die öffentliche Zustellung ist „letztes Mittel”, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, ein Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln. 2. Die Pflicht der Behörde, Anschriften im Ausland zu ermitteln, besteht nicht, wenn ein Fall der „Auslandsflucht” vorliegt oder der Empfänger sich „ins Ausland” ohne Angabe einer Anschrift abmeldet oder sich in einer Weise verhält, die auf seine Absicht schließen lässt, den Aufenthaltsort zu verheimlichen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 347 Abs. 1; VwZG § 10 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; VwZG § 10 Abs. 1 S. 2; VwZG § 10 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 5 K 3005/12, ob die Antragsgegnerin berechtigt war, Kindergeld für das Kind … der Antragstellerin von Februar 2004 bis Dezember 2010 in Höhe von 13.362,00 Euro zurückzufordern, und ob der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 8. Mai 2012 von der Antragstellerin noch mit dem Einspruch angefochten werden konnte.