LAG Hamm, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 576/18
ArbG Rheine, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 33/18
Öffnungsklausel in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG für tarifvertragliche BefristungsregelungenUnzulässige Überschreitung des gesetzlichen Rahmens für tarifvertragliche BefristungsregelungenKeine Ablösung eines wirksamen Tarifvertrags durch unwirksamen TarifvertragErgänzende Auslegung eines Tarifvertrags
BAG, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 7 AZR 99/19
DRsp Nr. 2021/7488
Öffnungsklausel in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG für tarifvertragliche BefristungsregelungenUnzulässige Überschreitung des gesetzlichen Rahmens für tarifvertragliche BefristungsregelungenKeine Ablösung eines wirksamen Tarifvertrags durch unwirksamen TarifvertragErgänzende Auslegung eines Tarifvertrags
Orientierungssätze:1. § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnet den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung auf bis zu sechs Jahre und die Anzahl der Vertragsverlängerungen bis zu dieser Gesamtdauer auf bis zu neun festzulegen (Rn. 16).
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