Streitig ist die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für den Gewinn aus Gewerbebetrieb und für die steuerpflichtigen Umsätze.
Die Klägerin war laut Handelsvertretervertrag vom 28. April 1989 mit der M GmbH in D als freie Handelsvertreterin für die Firma tätig (Bl. 58 f Einspruchsakten). Nach einer Kontrollmitteilung des Finanzamts D hat die Klägerin am 31.12.1989 von der M GmbH Vermittlungsprovisionen in Höhe von 28.589,50 DM (einschließlich 3.510,99 DM Umsatzsteuer) (Bl. 57 Einspruchsakten) und am 31.12.1990 Vermittlungsprovisionen i.H.v. 3.000,-- DM und 3.420,-- DM, jeweils per Scheck, erhalten (Bl. 61 Einspruchsakten).
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