LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.03.2022
6 Sa 555/21
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; BGB § 134; KSchG § 1 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5253/20

Örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit nach Auflösung der BetriebsstrukturKein Einigungszwang des Arbeitgebers im KonsultationsverfahrenUnbeachtlichkeit falschen Geburtsdatums eines Arbeitnehmers in Massenentlassungsanzeige

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 555/21

DRsp Nr. 2022/11086

Örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit nach Auflösung der Betriebsstruktur Kein Einigungszwang des Arbeitgebers im Konsultationsverfahren Unbeachtlichkeit falschen Geburtsdatums eines Arbeitnehmers in Massenentlassungsanzeige

1. Zuständige Behörde für die Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1 KSchG ist die für den Betriebssitz örtlich zuständige Agentur für Arbeit. An dieser Zuständigkeit ändert sich nichts, wenn die betriebliche Struktur im Zuge einer Betriebsstilllegung zum Zeitpunkt der Abgabe der Massenentlassungsanzeige bereits aufgelöst war.2. Wird im Rahmen von Angaben nach § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG das Alter eines zu kündigenden Arbeitnehmers versehentlich falsch angegeben, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 17 Abs. 1 KSchG i.V.m. § 134 BGB.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.04.2021 - AZ: 3 Ca 5253/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1; BGB § 134; KSchG § 1 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen.

1. 2.