BFH - Urteil vom 25.08.2015
VIII R 53/13
Normen:
AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. b; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1769/11

Örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden für die Besteuerung der Einkünfte eines Steuerberaters

BFH, Urteil vom 25.08.2015 - Aktenzeichen VIII R 53/13

DRsp Nr. 2015/21140

Örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden für die Besteuerung der Einkünfte eines Steuerberaters

Übt der Steuerberater seine Tätigkeit überwiegend nicht im Bezirk seines Wohnsitzfinanzamts aus, so sind vor seiner Veranlagung zur Einkommensteuer seine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit durch das für seine Steuerberaterpraxis zuständige Finanzamt einheitlich und gesondert gem. §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. b AO festzustellen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. Juli 2013 10 K 1769/11 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. b; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) für Fahrten mit seinem überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeug zu seinem Hauptauftraggeber in vollem Umfang oder nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Kilometer als Betriebsausgaben abziehbar sind.