OLG München - Beschluss vom 11.04.2016
34 AR 18/16
Normen:
ZPO § 32b Abs. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2016, 15
ZIP 2016, 1508
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 19658/15
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 370/15

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche aus sog. uneigentlicher Prospekthaftung

OLG München, Beschluss vom 11.04.2016 - Aktenzeichen 34 AR 18/16

DRsp Nr. 2016/7092

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche aus sog. uneigentlicher Prospekthaftung

1. Zum Anwendungsbereich von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO.2. Dass die Neufassung des § 32b Abs. 1 ZPO den Anwendungsbereich der Nr. 1 über die von der Rechtsprechung angenommenen Fälle hinaus erweitert hätte, ist nicht ersichtlich. Ansprüche aus sogenannter uneigentlicher bzw. Prospekthaftung im weiteren Sinne etwa wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Prospektfehler begründen nicht ohne weiteres die Prospektverantwortlichkeit und bilden deshalb als solche keinen Fall der Nr. 1. Namentlich ergibt sich aus dem Innehaben bestimmter Funktionen in der Fondsgesellschaft nicht schon als solche eine Prospektverantwortlichkeit im engeren Sinne (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichens von KG vom 11.5.2015, 2 U 5/15, OLG Frankfurt am Main vom 29.9.2015, 14 SV 12/15, und OLG Karlsruhe vom 25.2.2014 - 17 U 242/12).

Tenor

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Normenkette:

ZPO § 32b Abs. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Kapitalbeteiligung.