OLG Hamburg - Urteil vom 19.01.2018
11 U 167/17
Normen:
ZPO § 29; ZPO § 29c Abs. 1 S. 2; HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 322 O 580/16

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche einer Fondsgesellschaft auf Rückgewähr gewinnunabhängiger Ausschüttungen

OLG Hamburg, Urteil vom 19.01.2018 - Aktenzeichen 11 U 167/17

DRsp Nr. 2018/13189

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche einer Fondsgesellschaft auf Rückgewähr gewinnunabhängiger Ausschüttungen

Der vom Insolvenzverwalter gegen einen Kommanditisten geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB fällt bei einem Beitritt des Kommanditisten zur Gesellschaft in einer Haustürsituation nicht in den Anwendungsbereich von § 29c Abs. 1 ZPO.

Der ausschließliche Gerichtsstand des § 29c Abs. 1 S. 2 ZPO erfasst nicht Ansprüche einer Fondsgesellschaft gegen den Beklagten als Treugeber bzw. Kommanditisten auf Rückgewähr gewinnunabhängiger Ausschüttungen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird die Sache unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 25.7.2017 und des Verfahrens zum Az. 322 O 580/16 an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen.

5. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 9.120,00 Euro.

Normenkette:

ZPO § 29; ZPO § 29c Abs. 1 S. 2; HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4;

Gründe: