OLG München - Beschluss vom 16.07.2018
34 AR 11/18
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 39; ZPO § 29 Abs. 1; GmbHG § 64;
Fundstellen:
DStR 2018, 2034
GmbHR 2018, 1027
NJW-RR 2019, 292
NZG 2019, 354
ZIP 2019, 73
ZInsO 2018, 1863
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 2763/17
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 13551/17

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer einer GmbH gem. § 64 S. 1 GmbHG

OLG München, Beschluss vom 16.07.2018 - Aktenzeichen 34 AR 11/18

DRsp Nr. 2018/9640

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer einer GmbH gem. § 64 S. 1 GmbHG

GmbHG § 64 Für auf § 64 Satz 1 GmbHG gestützte Zahlungsansprüche gegen den Geschäftsführer einer GmbH ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) am Sitz der Gesellschaft begründet (im Anschluss an Senat vom 18.5.2017, 34 AR 80/17). Ein Verweisungsbeschluss ist objektiv willkürlich und nicht bindend, wenn die Beklagtenseite, ohne die Zuständigkeit zu rügen, mündlich zur Hauptsache verhandelt und das Gericht unter Missachtung seiner dadurch begründeten eigenen Zuständigkeit den Rechtsstreit verweist. Dies gilt unabhängig davon, ob Sachanträge gestellt sind oder nicht.

Tenor

1.

Zuständig ist das Landgericht Landshut.

2.

Dessen Beschluss vom 13.9.2017 wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 39; ZPO § 29 Abs. 1; GmbHG § 64;

Gründe

I.

Mit seiner am 9.2.2017 zum Landgericht Landshut (Az. zuletzt: 41 O 2763/17) erhobenen Klage macht der Kläger als Insolvenzverwalter der in Landshut ansässigen L. GmbH gegen den im Bezirk des Landgerichts München I wohnhaften Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin Ersatzansprüche wegen pflichtwidrig veranlasster Zahlungen nach Eintritt von Insolvenzreife geltend.