Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Klage eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Käufers auf Schadensersatz gegen den HerstellerBindungswirkung einer Verweisung
OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2018 - Aktenzeichen 32 SA 46/18
DRsp Nr. 2018/18689
Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Klage eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Käufers auf Schadensersatz gegen den HerstellerBindungswirkung einer Verweisung
Macht der Käufer eines vom sog. Abgasskandal betroffenen und bei einem Händler erworbenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2BGB i.V.m. 263 StGB, 826BGB) allein gegen den Hersteller geltend, kann ein Gerichtstand gem. § 32ZPO an dem Ort begründet sein, an dem der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, und an dem Ort, an dem die Erfüllungshandlungen zu dem Vertrag vorgenommen wurden. Ein Gerichtsstand an den genannten Orten setzt einen schlüssigen Klagevortrag zu einer beim Abschluss des Kaufvertrages und/oder seiner Erfüllung begangenen unerlaubten Handlung voraus. Wird die Zuständigkeit von einem verweisenden Gericht zwar rechtsfehlerhaft, aber mit einer auf den Einzelfall bezogenen und nachvollziehbar begründeten Prüfung des § 32ZPO verneint, kann der Verweisungsbeschluss verbindlich sein.