FG Köln - Urteil vom 16.02.2006
2 K 6686/03
Normen:
FGO § 38 ; FGO § 70 S. 1 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 32a Abs. 4 S 1 Nr. 3 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; GVG § 17 Abs. 1 S 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 142

Örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts bei Beklagtenwechsel; Kindergeld bei Behinderung des Kindes

FG Köln, Urteil vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 2 K 6686/03

DRsp Nr. 2007/17518

Örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts bei Beklagtenwechsel; Kindergeld bei Behinderung des Kindes

1. Wird nach Erhebung der Klage statt der ursprünglich beklagten eine andere Finanzbehörde für die Steuerfestsetzung zuständig und beruht dieser Zuständigkeitswechsel auf einem Organisationsakt der Finanzverwaltung, tritt die zuständig gewordene Behörde an die Stelle des bisherigen Beklagten in den anhängigen Rechtsstreit ein. Die örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts bleibt hiervon unberührt. 2. Ein Anspruch auf Kindergeld für ein behindertes Kind besteht nur dann, wenn das Kind wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn das Kind ausweislich eines medizinischen Gutachtens einer zumindest 20 Stunden pro Woche umfassenden Tätigkeit nachgehen kann.

Normenkette:

FGO § 38 ; FGO § 70 S. 1 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 32a Abs. 4 S 1 Nr. 3 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; GVG § 17 Abs. 1 S 1 ;

Tatbestand: